Digitaler Stromzähler in einem Betriebsverteiler

Stromsteuer zurückholen.

Statt 2,05 Cent zahlen berechtigte Betriebe 0,05 Cent je kWh. Wir prüfen den Anspruch. Ein Partner führt das Verfahren.

§ 9b · Regelsteuersatz · Antrag bis zum 31. 12. des Folgejahres

Mögliches Erstattungspotenzial

5.000 € Richtwert · 2,00 ct/kWh · keine verbindliche Zusage

Produzierendes Gewerbe und Land- & Forstwirtschaft

Berechtigt sind Unternehmen nach § 2 Nr. 3 und 5 StromStG: Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Der Strom muss zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein.

Mitarbeiterin in der Fertigung — produzierendes Gewerbe
01

Bis zu 2,00 ct/kWh

Entlastung nach § 9b: von 2,05 auf 0,05 ct/kWh, rund 98 % der Stromsteuer.

02

Prüfung kostenlos

Branche, Verbrauch und Regelsteuersatz. Unverbindlich, bevor irgendetwas beantragt wird.

03

Frist: Folgejahr

Antrag bis 31. 12. des Folgejahres. Für Verbrauch 2025 also bis 31. 12. 2026.

04

Ohne Versorgerwechsel

Ihr Stromvertrag bleibt unberührt. Das Verfahren läuft über das Hauptzollamt.

Vier Schritte, ohne Zoll-Portal für Sie

  1. 01

    Anspruch prüfen

    Branche, Verbrauch und Regelsteuersatz, kostenlos und unverbindlich.

  2. 02

    Unterlagen klären

    Meist reicht die Stromrechnung mit kWh und Zeitraum. Wir sagen genau, was fehlt.

  3. 03

    Antrag beim Zoll

    Ein spezialisierter Partner bereitet den Antrag vor und führt das Verfahren mit dem Hauptzollamt.

  4. 04

    Erstattung erhalten

    Auszahlung auf Ihr Firmenkonto, transparent und nachvollziehbar.

Stromsteuer ist Zollsache, nicht Finanzamt.

Anträge gehen ans Hauptzollamt, mit eigenen Formularen und Fristen. Deshalb arbeiten wir mit einem spezialisierten Partner zusammen, der genau dieses Verfahren führt.

Für Sie bleibt alles an einem Ort: Wir sind Ihr Ansprechpartner für Strom und Gas und begleiten die Prüfung von der ersten Einschätzung bis zur Auszahlung.

Häufige Fragen

Wer kann Stromsteuer nach § 9b zurückerhalten?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Bergbau, Verarbeitung, Energie-/Wasserversorgung, Bau) sowie der Land- und Forstwirtschaft. Der Strom muss zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein. Nicht erstattungsfähig ist u. a. Strom für Elektromobilität. Wir prüfen Ihren konkreten Fall.
Wie hoch ist die Entlastung?
Bis zu 20,00 €/MWh (2,00 ct/kWh). Beispiel: 500.000 kWh → rund 10.000 € Richtwert pro Jahr.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für Strom aus 2025 endet die Frist am 31. 12. 2026. Die Frist ist in der Regel nicht verlängerbar.
Was kostet die Prüfung bei EBS?
Nichts. Die Erstprüfung Ihres Anspruchs ist kostenlos und unverbindlich. Über die weitere Abwicklung mit unserem Partner sprechen wir erst, wenn eine Erstattung realistisch ist.
Muss ich meinen Stromanbieter wechseln?
Nein. Die Stromsteuer hängt nicht am Versorger. Ihr bestehender Vertrag bleibt unberührt.
Was ist der Unterschied zwischen § 9a und § 9b?
§ 9a betrifft bestimmte energieintensive Produktionsprozesse mit vollständiger Entlastung und speziellen Nachweisen. § 9b gilt breiter für das produzierende Gewerbe mit bis zu 2,00 ct/kWh Entlastung, ohne diese Spezialverfahren.

Aus Handwerk und Produktion

„Top Beratung von Anfang bis Ende! Der Wechsel des Stromanbieters wurde professionell begleitet, transparent erklärt und schnell umgesetzt. Ich bin sehr zufrieden und kann den Service nur weiterempfehlen.“
Elif Tavsan KaracolakKundin
„Bin von vorne bis hinten komplett zufrieden. Alles gut Durchdacht. Da steckte ganz sicher sehr viel Arbeit dahinter. Weiter so :)“
Steven SulaimanKunde
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Zaiya NorthcuttKundin

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Frist verpassen kostet bares Geld.

Für Verbrauch 2025 endet die Antragsfrist am 31. 12. 2026. Prüfung bei uns kostenlos und unverbindlich.