Energiewissen · Beschaffungsstrategie

Atypische Netznutzung: Wann ein individuelles Netzentgelt möglich ist

Atypische Netznutzung heißt: Ein Betrieb zieht seine höchste Last vorhersehbar dann aus dem Netz, wenn das Netz ohnehin wenig belastet ist. Wer das nachweisen kann, darf mit dem Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, das unter dem veröffentlichten Preis liegt. Grundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Der Hebel ist der Leistungspreis. Bei Lieferstellen mit Leistungsmessung richtet sich ein großer Teil des Netzentgelts nach der höchsten Viertelstunde des Jahres. Liegt diese Spitze nicht in den Stunden, in denen das Netz am stärksten gefragt ist, belastet der Betrieb das Netz weniger als seine Jahreshöchstlast vermuten lässt.

Wer in Frage kommt

Typische Fälle sind Betriebe, die nachts, am Wochenende oder im Sommer ihre größte Last haben: Kühlhäuser, Betriebe mit Nachtschicht, Wasserversorger, manche Bäckereien und Wäschereien. Auch wer Prozesse planbar verschieben kann, etwa Druckluft, Kälte oder Ladevorgänge, kann seine Spitze aus den kritischen Zeiten herausnehmen.

Voraussetzung ist eine registrierende Leistungsmessung. Ohne Viertelstundenwerte lässt sich nicht zeigen, wann die Spitze auftritt.

Die Hochlastzeitfenster

Jeder Netzbetreiber veröffentlicht im Herbst für das Folgejahr seine Hochlastzeitfenster: die Tage und Uhrzeiten, in denen sein Netz typischerweise am stärksten belastet ist, getrennt nach Spannungsebene und Jahreszeit. Maßgeblich ist, wie hoch Ihre Last innerhalb dieser Fenster ist, im Vergleich zu Ihrer Jahreshöchstlast außerhalb davon.

Die Schwellen

Die Bundesnetzagentur verlangt einen erheblichen Abstand. Dafür gibt es drei Prüfungen:

  • Prozentualer Abstand: Die Last in den Hochlastzeitfenstern muss um einen je nach Spannungsebene festgelegten Prozentsatz unter der Jahreshöchstlast liegen.
  • Mindestverlagerung: Der Abstand muss mindestens 100 kW betragen, in allen Netz- und Umspannebenen.
  • Bagatellgrenze: Die Ersparnis gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen.

Ganz auf null sinkt das Netzentgelt nicht. Das individuelle Entgelt darf einen Mindestanteil des veröffentlichten Entgelts nicht unterschreiten.

Frist und Ablauf

Die Vereinbarung wird mit dem Netzbetreiber geschlossen und der Bundesnetzagentur angezeigt. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Jahres erfolgen, für das sie gelten soll. Für 2026 ist diese Frist abgelaufen. Wer 2027 profitieren will, prüft jetzt, sobald die Hochlastzeitfenster 2027 veröffentlicht sind.

  1. Lastgang der letzten zwölf Monate anfordern.
  2. Lastspitzen mit den Hochlastzeitfenstern des eigenen Netzbetreibers abgleichen.
  3. Prüfen, ob die Schwellen erreicht sind oder mit planbaren Verschiebungen erreichbar wären.
  4. Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
  5. Im laufenden Jahr die Last in den Fenstern halten. Wird die Spitze doch in ein Fenster gelegt, entfällt der Vorteil.

Was sich ändert

Die heutige StromNEV läuft Ende 2028 aus. Die Bundesnetzagentur arbeitet unter dem Namen AgNes an einer neuen Netzentgeltsystematik. Einen Entwurf hat sie im August 2026 vorgelegt, die Festlegung ist für Ende 2026 angekündigt, gelten soll das neue System ab 2029. Wie Sonderentgelte danach aussehen, steht noch nicht fest. Die Richtung ist erkennbar: Flexibilität soll belohnt werden, nicht ein gleichmäßiger Verbrauch an sich.

Unsere Einschätzung: Atypische Netznutzung lohnt sich nur, wenn die Spitze verlässlich außerhalb der Fenster liegt. Eine einzige Viertelstunde im falschen Moment kann den Vorteil eines ganzen Jahres kosten. Deshalb prüfen wir den Lastgang, bevor wir dazu raten.

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