Für energieintensive Unternehmen in Deutschland war 2026 ein Jahr mit ungewöhnlich vielen Vorzeichenwechseln. Zwei große Entlastungen sind in Kraft getreten, eine erwartete Belastung wurde verschoben — und eine andere ist scharf gestellt worden. Wer die Punkte einzeln betrachtet, verliert leicht den Überblick darüber, wo die eigene Kostenkurve tatsächlich steht.
Dieser Beitrag ordnet die fünf Baustellen ein, die derzeit die Energiekosten produzierender Betriebe bestimmen — und was daraus für die Beschaffungsplanung folgt.
1. Netzentgelte: 6,5 Milliarden Euro dämpfen die Rechnung
Die Netzentgelte waren in den vergangenen Jahren der am stärksten steigende Kostenblock — getrieben vom Netzausbau. Für 2026 hat der Bund gegengesteuert: Die vier Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW erhalten einen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds, den sie vollständig zur Senkung der Netzentgelte einsetzen müssen.
Für Industriebetriebe wirkt das überdurchschnittlich stark, weil sie näher am Übertragungsnetz angeschlossen sind als Haushalte. Die Entlastung liegt je nach Netzgebiet und Spannungsebene im Bereich von ein bis zwei Cent je Kilowattstunde.
Aber: Der Zuschuss ist bislang für 2026 beschlossen, nicht dauerhaft festgeschrieben. Wer jetzt mit dauerhaft niedrigeren Netzentgelten kalkuliert, plant auf einer politischen Entscheidung, die jährlich neu getroffen wird. In mehrjährigen Kalkulationen gehört hier ein Vorbehalt hinein.
2. Stromsteuer: die Absenkung ist jetzt dauerhaft
Der reguläre Stromsteuersatz liegt bei 2,05 Cent je Kilowattstunde. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten nach § 9b StromStG eine Entlastung von 2,00 Cent — es verbleiben also 0,05 Cent je Kilowattstunde, der EU-Mindeststeuersatz.
Neu ist nicht die Höhe, sondern die Dauerhaftigkeit: Seit 2026 ist diese Entlastung gesetzlich verstetigt und muss nicht mehr jährlich politisch verlängert werden. Rund 600.000 Betriebe profitieren, das Entlastungsvolumen liegt bei etwa drei Milliarden Euro im Jahr.
Worauf Sie achten müssen
- Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen sie beim Hauptzollamt beantragen — in der Regel jährlich, nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr.
- Es gilt eine Mindestmenge von 12.500 Kilowattstunden im Jahr.
- Ausschlaggebend ist die Einordnung Ihres Betriebs nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Bei Mischbetrieben — etwa Produktion mit angeschlossenem Handel — ist die Zuordnung nicht trivial und wird in der Praxis häufig zu vorsichtig gewählt.
Wer die Entlastung bisher nicht beantragt hat, sollte prüfen, ob eine rückwirkende Antragstellung noch möglich ist. Wie das Verfahren abläuft, beschreiben wir auf unserer Seite zur Stromsteuerrückerstattung.
3. CO₂-Kosten: ETS 2 verschoben, CBAM scharf gestellt
Hier laufen zwei Entwicklungen gegenläufig.
ETS 2 startet erst 2028
Der europäische Emissionshandel für Brennstoffe in Gebäuden und Verkehr (EU-ETS 2) sollte 2027 starten. Im November 2025 haben die EU-Umweltminister die Verschiebung auf 2028 beschlossen — begründet mit den anhaltend hohen Energiepreisen. In Deutschland gilt bis dahin das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) weiter, der Preiskorridor wird entsprechend fortgeführt.
Für Betriebe mit hohem Erdgas- oder Heizölanteil heißt das: ein Jahr mehr Planungssicherheit, aber keine Entwarnung. Der Kostensprung kommt, er kommt nur später.
CBAM kostet seit Januar 2026 echtes Geld
Der Grenzausgleichsmechanismus CBAM war bis Ende 2025 eine reine Berichtspflicht. Seit dem 1. Januar 2026 ist er ein Abgabesystem: Wer Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom in die EU importiert, muss für die eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben und jährlich abgeben.
Betroffen sind damit nicht nur Importeure im engeren Sinn. Wer Vorprodukte aus diesen Warengruppen von außerhalb der EU bezieht — direkt oder über einen Zwischenhändler — muss mit steigenden Einstandspreisen rechnen. Das ist ein Einkaufsthema, kein Energiethema, wirkt aber auf dieselbe Kostenrechnung.
4. Preisniveau und Volatilität
Die Extremwerte der Jahre 2022 und 2023 sind Geschichte, das Vorkrisenniveau ist aber nicht zurückgekehrt. Prägender als das absolute Niveau ist inzwischen etwas anderes: die Schwankungsbreite innerhalb des Tages.
Mit dem wachsenden Anteil von Wind und Photovoltaik driften die Stundenpreise weit auseinander. Mittags bei starker Sonneneinstrahlung sind niedrige und gelegentlich negative Preise keine Ausnahme mehr; in den Abendstunden ohne Wind schnellen sie hoch. Für die Industrie bedeutet das:
- Wer Lasten verschieben kann, gewinnt. Kälteerzeugung, Elektrolyse, Schmelzöfen oder Druckluftspeicher lassen sich oft in günstige Stunden legen. Das ist kein Nebeneffekt mehr, sondern ein eigener Wirtschaftlichkeitshebel.
- Wer starr produziert, braucht Absicherung. Ein durchlaufender Dreischichtbetrieb hat wenig Spielraum — hier zählt die Beschaffungsstrategie umso mehr.
Voraussetzung für beides ist ein sauberer Lastgang in Viertelstundenwerten. Erstaunlich viele Betriebe haben diese Daten, werten sie aber nie aus.
5. Netzanschluss und Zeitfaktor
Ein Thema, das in Kostenrechnungen kaum auftaucht, aber Investitionen ausbremst: Wer die Anschlussleistung erhöhen will — für Elektrifizierung von Prozesswärme, für Wärmepumpen, für Ladeinfrastruktur — trifft je nach Netzgebiet auf Wartezeiten von mehreren Jahren.
Wer 2026 über die Elektrifizierung eines Prozesses nachdenkt, sollte die Anschlussanfrage früher stellen als die Investitionsentscheidung fällt. Andernfalls steht die neue Anlage da und der Anschluss fehlt.
Was daraus für die Beschaffung folgt
| Thema | Richtung 2026 | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Netzentgelte | entlastend, aber befristet | Nicht dauerhaft einplanen; Vorbehalt in die Mehrjahresplanung |
| Stromsteuer | entlastend, jetzt dauerhaft | Anspruch prüfen, Antrag stellen, Rückwirkung klären |
| ETS 2 | verschoben auf 2028 | Ein Jahr Puffer für Umstellung von Brennstoffen nutzen |
| CBAM | belastend, seit Januar wirksam | Vorprodukte auf betroffene Warengruppen durchsehen |
| Preisvolatilität | steigend | Lastgang auswerten, verschiebbare Lasten identifizieren |
Häufige Fragen
Zählt unser Betrieb als „produzierendes Gewerbe“?
Maßgeblich ist die Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige — im Kern die Abschnitte Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe. Bei Mischbetrieben entscheidet der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese Abgrenzung ist der häufigste Grund, warum Entlastungen nicht beantragt werden, obwohl ein Anspruch bestünde.
Lohnt sich Eigenerzeugung angesichts der niedrigen Mittagspreise noch?
Für Betriebe mit hohem Tagverbrauch in der Regel ja — der Vergleichsmaßstab ist nicht der Börsenpreis, sondern Ihr Vollkostenpreis inklusive Netzentgelten, Umlagen und Steuern. Genau diese Bestandteile entfallen beim direkt verbrauchten Eigenstrom. Wer dagegen überwiegend einspeisen würde, kalkuliert gegen die niedrigen Mittagspreise und kommt schnell in einen kritischen Bereich.
Wie oft sollten Energieverträge neu ausgeschrieben werden?
Bei Festpreisverträgen zu jedem Vertragsende, spätestens sechs Monate vorher. Bei Tranchen- oder Portfoliomodellen wird nicht der Vertrag laufend neu ausgeschrieben, sondern der Rahmenvertrag mit dem Dienstleister — üblicherweise alle drei bis fünf Jahre. Unabhängig davon gehört einmal jährlich eine Prüfung von Netzentgelten, Entlastungen und Abrechnungen auf die Tagesordnung.
Sind langfristige Verträge bei dieser Unsicherheit überhaupt sinnvoll?
Ja, aber nicht als Alles-oder-Nichts-Entscheidung. Sinnvoll ist ein Mix: ein abgesicherter Grundanteil über mehrere Jahre, ein flexibler Anteil für Marktchancen und gegebenenfalls ein PPA als dritter Baustein. Wie dieser Mix aussehen sollte, hängt an Ihrem Lastgang und Ihrer Risikotragfähigkeit — nicht an einer Marktprognose.
Unsere Einschätzung
Unter dem Strich ist 2026 für die energieintensive Industrie ein besseres Jahr als die vorangegangenen — bei Netzentgelten und Stromsteuer wirkt die Politik entlastend, der teuerste erwartete Kostenblock ist verschoben. Zwei Einschränkungen bleiben: Ein Teil der Entlastung ist befristet und muss jährlich neu erstritten werden, und die Volatilität der Preise steigt weiter.
Wer daraus einen Vorteil ziehen will, braucht drei Dinge: einen ausgewerteten Lastgang, eine schriftlich festgehaltene Beschaffungsstrategie und jemanden, der Fristen und Entlastungsanträge im Blick behält. Genau das machen wir für Unternehmen wie Ihres — unabhängig, weil wir selbst kein Energieversorger sind. Ein erstes Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.