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Das neue Heizungsgesetz: Was Hausverwaltungen am Energiebezug ändern sollten

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft Heizungsgesetz genannt, regelt seit 2024, mit welcher Energie neue Heizungen betrieben werden dürfen. Für Hausverwaltungen und Vermieter heißt das: Jeder Kesseltausch steht unter neuen Vorgaben — und elektrisch betriebene Wärme erhöht den Strombedarf der Liegenschaft. Genau dieser Strom läuft über Verträge, die oft nebenbei mitlaufen.

Wir bauen keine Heizungen und ersetzen keine Wärmeplanung. Wir beschaffen Strom und Gas für Allgemeinstrom, zentrale Kessel und — wo Wärmepumpen stehen — den zugehörigen Strombezug. Dieser Beitrag ordnet das Gesetz so ein, wie es in der Hausverwaltung landet.

Was das GEG für bestehende Gebäude bedeutet

Für neue Heizungen gilt der Grundsatz: 65 % der Wärme sollen aus erneuerbaren Energien kommen. Neubauten sind früher dran als der Bestand. Im Bestand gelten Übergangsfristen, Ausnahmen und die kommunale Wärmeplanung — also der Fahrplan der Stadt oder Gemeinde, welche Netze wo ausgebaut werden.

Für eine Hausverwaltung mit vielen Objekten in verschiedenen Kommunen ist das unübersichtlich: Nicht jedes Haus fällt zum selben Stichtag unter dieselbe Pflicht. Was überall gilt: Sobald eine Heizung getauscht wird, muss die Lösung zum GEG und zur örtlichen Wärmeplanung passen. Parallel bleibt der laufende Energiebezug — Strom für Allgemeinflächen, Gas für den Kessel, später Strom für die Wärmepumpe — ein eigenes Vertragswerk.

Warum der Energieeinkauf trotzdem der erste ordentliche Schritt ist

Viele Verwaltungen haben Dutzende Lieferstellen, unterschiedliche Laufzeiten und keinen gemeinsamen Überblick. Bevor eine Heizung geplant wird, fehlen oft die Unterlagen, die später sowieso gebraucht werden: aktuelle Rechnungen, Zählernummern, Kündigungsfristen, Vollmachten.

Diese Ordnung ist unabhängig vom GEG sinnvoll. Sie senkt den Aufwand, bündelt Verträge und verhindert, dass Allgemeinstrom und Heizungswärme in still verlängerten Einzelverträgen weiterlaufen. Unser Unterlagen-Check listet die acht Dinge, die wir vor einem Vor-Ort-Termin brauchen.

Was sich ändert, wenn Wärme elektrisch wird

Wärmepumpen und zunehmend elektrische Direktheizungen verschieben Kosten vom Gas- auf den Stromvertrag. Der Arbeitspreis, das Netzentgelt und — bei produzierenden Gewerbeeinheiten im Objekt — die Stromsteuer werden relevanter. Wer nur den Kessel betrachtet und den Stromvertrag nicht anfasst, tauscht eine unklare Gasrechnung gegen eine unklare Stromrechnung.

Für Wohneigentümergemeinschaften und Mietobjekte kommt hinzu: Der Allgemeinstrom (Hauslicht, Aufzug, Heizungspumpe) liegt oft in einem anderen Vertrag als die Wärme. Bündelung und ein fester Ansprechpartner ändern daran mehr als ein neuer Tarifname.

Was wir tun — und was nicht

  • Wir tun: Strom- und Gasverträge der Liegenschaften bündeln, ausschreiben, wechseln. Fristen überwachen. Einen Ansprechpartner für die Verwaltung.
  • Wir tun nicht: Heizungen auslegen, Förderanträge für den Kesseltausch führen oder die kommunale Wärmeplanung ersetzen.

Wenn in einem Objekt die Wärme auf Strom umgestellt wird, rechnen wir den neuen Bezug mit ein. Die Technik selbst bleibt bei Ihrem Fachplaner und dem Installationsbetrieb.

Häufige Fragen

Muss jede Heizung in meinem Bestand jetzt raus?

Nein. Das GEG knüpft vor allem am Austausch und am Neubau an, nicht an einem pauschalen Stichtag für jede bestehende Anlage. Die genaue Lage hängt am Gebäude, am Netz und an der kommunalen Wärmeplanung. Das klärt der Energieberater vor Ort oder Ihr Fachplaner — nicht dieser Überblick.

Betrifft das auch den Allgemeinstrom?

Das Gesetz zielt auf die Wärmeerzeugung. Der Allgemeinstrom bleibt ein eigener Vertrag. Steigt der Stromanteil durch Wärmepumpen, wird genau dieser Vertrag teurer — und sollte nicht in einer stillen Verlängerung liegen.

Können Sie die Energiekosten der WEG trotzdem senken?

Beim Strom- und Gasbezug: ja, über Bündelung und Ausschreibung, ohne dass die Verwaltung intern eine Stelle dafür schafft. Eine Hausverwaltung in Baden-Württemberg mit rund 1.000 Einheiten zahlt nach der Neuordnung 200.000 € weniger auf der Jahresrechnung. Das ist Beschaffung, nicht ein Kesseltausch.

Unsere Einschätzung

Das Heizungsgesetz ändert den Rahmen für den nächsten Tausch. Es ändert nicht, dass viele Verwaltungen den laufenden Bezug nicht im Griff haben. Wer zuerst Verträge, Zähler und Fristen sortiert, trifft die spätere Wärmeentscheidung auf einer sauberen Grundlage — und zahlt bis dahin nicht für unnötigen Aufwand.

Der Einstieg für Hausverwaltungen: der Funnel unter Energieeinkauf für Hausverwaltungen oder der Unterlagen-Check. Kostenlos und unverbindlich.

Wie sieht das in Ihrem Unternehmen aus?

Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, wo bei Ihnen Spielraum liegt. Mit einem Blick auf Ihre Verträge, Ihren Verbrauch und den aktuellen Markt.