Energiewissen · Marktentwicklung

Das neue Heizungsgesetz: Was Hausverwaltungen am Energiebezug ändern sollten

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft Heizungsgesetz genannt, regelt seit 2024, mit welcher
Energie neue Heizungen betrieben werden dürfen. Für Hausverwaltungen und Vermieter heißt das:
Jeder Kesseltausch steht unter neuen Vorgaben — und elektrisch betriebene Wärme erhöht den
Strombedarf der Liegenschaft. Genau dieser Strom läuft über Verträge, die oft nebenbei
mitlaufen.

Wir bauen keine Heizungen und ersetzen keine Wärmeplanung. Wir beschaffen Strom und Gas für
Allgemeinstrom, zentrale Kessel und — wo Wärmepumpen stehen — den zugehörigen Strombezug.
Dieser Beitrag ordnet das Gesetz so ein, wie es in der Hausverwaltung landet.

Was das GEG für bestehende Gebäude bedeutet

Für neue Heizungen gilt der Grundsatz: 65 % der Wärme sollen aus erneuerbaren Energien
kommen. Neubauten sind früher dran als der Bestand. Im Bestand gelten Übergangsfristen,
Ausnahmen und die kommunale Wärmeplanung — also der Fahrplan der Stadt oder Gemeinde, welche
Netze wo ausgebaut werden.

Für eine Hausverwaltung mit vielen Objekten in verschiedenen Kommunen ist das unübersichtlich:
Nicht jedes Haus fällt zum selben Stichtag unter dieselbe Pflicht. Was überall gilt: Sobald
eine Heizung getauscht wird, muss die Lösung zum GEG und zur örtlichen Wärmeplanung passen.
Parallel bleibt der laufende Energiebezug — Strom für Allgemeinflächen, Gas für den Kessel,
später Strom für die Wärmepumpe — ein eigenes Vertragswerk.

Warum der Energieeinkauf trotzdem der erste ordentliche Schritt ist

Viele Verwaltungen haben Dutzende Lieferstellen, unterschiedliche Laufzeiten und keinen
gemeinsamen Überblick. Bevor eine Heizung geplant wird, fehlen oft die Unterlagen, die später
sowieso gebraucht werden: aktuelle Rechnungen, Zählernummern, Kündigungsfristen, Vollmachten.

Diese Ordnung ist unabhängig vom GEG sinnvoll. Sie senkt den Aufwand, bündelt Verträge und
verhindert, dass Allgemeinstrom und Heizungswärme in still verlängerten Einzelverträgen
weiterlaufen. Unser
Unterlagen-Check listet die acht Dinge, die wir vor
einem Vor-Ort-Termin brauchen.

Was sich ändert, wenn Wärme elektrisch wird

Wärmepumpen und zunehmend elektrische Direktheizungen verschieben Kosten vom Gas- auf den
Stromvertrag. Der Arbeitspreis, das Netzentgelt und — bei produzierenden Gewerbeeinheiten im
Objekt — die Stromsteuer werden relevanter. Wer nur den Kessel betrachtet und den Stromvertrag
nicht anfasst, tauscht eine unklare Gasrechnung gegen eine unklare Stromrechnung.

Für Wohneigentümergemeinschaften und Mietobjekte kommt hinzu: Der Allgemeinstrom (Hauslicht,
Aufzug, Heizungspumpe) liegt oft in einem anderen Vertrag als die Wärme. Bündelung und ein
fester Ansprechpartner ändern daran mehr als ein neuer Tarifname.

Was wir tun — und was nicht

  • Wir tun: Strom- und Gasverträge der Liegenschaften bündeln, ausschreiben, wechseln. Fristen überwachen. Einen Ansprechpartner für die Verwaltung.
  • Wir tun nicht: Heizungen auslegen, Förderanträge für den Kesseltausch führen oder die kommunale Wärmeplanung ersetzen.

Wenn in einem Objekt die Wärme auf Strom umgestellt wird, rechnen wir den neuen Bezug mit ein.
Die Technik selbst bleibt bei Ihrem Fachplaner und dem Installationsbetrieb.

Häufige Fragen

Muss jede Heizung in meinem Bestand jetzt raus?

Nein. Das GEG knüpft vor allem am Austausch und am Neubau an, nicht an einem pauschalen
Stichtag für jede bestehende Anlage. Die genaue Lage hängt am Gebäude, am Netz und an der
kommunalen Wärmeplanung. Das klärt der Energieberater vor Ort oder Ihr Fachplaner — nicht
dieser Überblick.

Betrifft das auch den Allgemeinstrom?

Das Gesetz zielt auf die Wärmeerzeugung. Der Allgemeinstrom bleibt ein eigener Vertrag.
Steigt der Stromanteil durch Wärmepumpen, wird genau dieser Vertrag teurer — und sollte
nicht in einer stillen Verlängerung liegen.

Können Sie die Energiekosten der WEG trotzdem senken?

Beim Strom- und Gasbezug: ja, über Bündelung und Ausschreibung, ohne dass die Verwaltung
intern eine Stelle dafür schafft. Eine Hausverwaltung in Baden-Württemberg mit rund 1.000
Einheiten zahlt nach der Neuordnung 200.000 € weniger auf der Jahresrechnung. Das ist
Beschaffung, nicht ein Kesseltausch.

Unsere Einschätzung

Das Heizungsgesetz ändert den Rahmen für den nächsten Tausch. Es ändert nicht, dass viele
Verwaltungen den laufenden Bezug nicht im Griff haben. Wer zuerst Verträge, Zähler und Fristen
sortiert, trifft die spätere Wärmeentscheidung auf einer sauberen Grundlage — und zahlt bis
dahin nicht für unnötigen Aufwand.

Der Einstieg für Hausverwaltungen: der Funnel unter
Energieeinkauf für Hausverwaltungen
oder der Unterlagen-Check. Kostenlos und unverbindlich.

Wie sieht das in Ihrem Unternehmen aus?

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